I. Die staatliche Förderung der Riester-Rente ergibt sich aus:

  • dem Steuervorteil (Sonderausgabenabzug nach §10a EStG) und
  • der Altersvorsorgezulage

1. Steuervorteile durch Sonderausgabenabzug

SteuervorteileDurch den Sonderausgabenabzug wird sichergestellt, dass die vom Riester-Sparer eingezahlten Riester-Beiträge in jedem Fall von der Einkommensteuer freigestellt werden. Beiträge zur Riester-Rente sind seit 2008 bis maximal 2100 Euro steuerlich als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugsfähig.
In vielen Fällen (gerade wenn auch Kinderzulagen gezahlt werden) übersteigt der Nutzen der Zulagen, den Vorteil der sich durch einen steuerlichen Sonderausgabenabzug ergeben hätte. Es erfolgt dann keine zusätzliche Steuererstattung. Insbesondere bei überdurchschnittlichem Einkommen und niedrigem Zulagenanspruch kommt der Steuervorteil zum tragen. Beispielrechnungen finden Sie hier am Ende dieser Seite.

2. Höhe der Altersvorsorgezulage / Riester-Rente Zulagen:

JahrGrundzulageGrundzulage für VerheirateteKinderzulage
2004/200576 €152 €92 €
2006/2007114 €228 €138 €
Ab 1.1.2008154 €308 €300 € (185€)
Ab 1.1.2018175€350 €300 € (185€)

II. Wie erhält man den Sonderausgabenabzug?

Sie müssen lediglich „normal“ Ihre Einkommensteuererklärung einreichen. Dort vermerken Sie im „Mantelbogen“ (ca. Zeile 75) Ihre Sonderausgaben, füllen die Anlage AV aus und fügen die Bestätigung Ihres Riester-Anbieters über die geleisteten Altersvorsorge-Beiträge bei. Das Finanzamt führt dann automatisch eine Günstigerprüfung durch.

III. Die Günstigerprüfung durch das Finanzamt

GünstigerprüfungDer Finanzamt prüft ob der sich aus den absetzbaren Riester-Beiträgen ergebende Steuervorteil höher ist, als die Vorteile welche sich durch die dem Sparer zustehenden Zulagen ergeben. Ist dies der Fall, dann wird diese Differenz zusätzlich durch das Finanzamt erstattet.

Sind hingegen die Zulagen (bestehend aus Grundzulage und Kinderzulage) höher, dann werden nur diese geleistet. Während die staatlichen Zulagen direkt in den Riester-Rente Vertrag fließen, wird ein hierüber hinausgehender Steuervorteil im Rahmen des Einkommensteuerbescheids erstattet. Das Finanzamt prüft das anhand der in der Steuererklärung gemachten Angaben automatisch und muss nicht beantragt werden.

IV. Beispiel-Rechnung: Riester-Rente Steuerersparnis alleinstehender Sparers (Stark vereinfacht!)

Angenommen wird ein alleinstehender Mann ohne Kinder mit einem persönlichen Grenzsteuersatz von 40%. Das ist ungefähr der Steuersatz, den man für einen zusätzlichen Euro Einkommen zahlen würden bei einem Einkommen von 70.000€. Als staatliche Riester-Zulage erhält er lediglich die jährliche Grundzulage von 175 Euro. Um den Steuervorteil voll auszuschöpfen, investiert er im ersten Jahr den Betrag von 1925 Euro in seine Riester-Rente. Zusammen mit der Zulage erreicht er so den maximal geförderten Vorsorgebetrag, denn auch die vom Staat geleistete Zulage wird als vom Sparer geleistete Vorsorgeleistung betrachtet.

  • 1925 Euro Eigenleistung + 175 Euro Zulagenanspruch = 2100 Euro anzusetzende Vorsorgeleistungen
  • 2100 Euro Sonderausgabenabzug x 40% Grenzsteuersatz = 840 Euro hypothetischer Sonderausgabenabzug (ohne Berücksichtigung der Zulage)
  • 840 Euro theoretischer Steuervorteil – 175 Euro erhaltene Zulage = 665 Euro steuerlicher Sonderausgabenabzug zusätzlich zur Zulage

Die Riester-Rente Steuerersparnis ist in diesem Beispiel zusätzlich zu den Riester-Rente Zulagen 665€

Die Gesamtförderung beträgt letztlich 840 Euro: Bestehend aus der Zulage von 175 Euro und einer zusätzlichen Steuerersparnis von 665 Euro. Bei der Abrechnung der nächsten Einkommensteuer erhält der Sparer die 665 Euro im Rahmen der Einkommenssteuer erstattet. Auf seinem Riesterkonto befinden sich dann 2100 Euro (Eigenleistung 1946 + 154 Euro Riester-Zulagen).

Tipp: Die für den Riester-Rente Sparbetrag angesetzten Sonderausgaben, gehen nicht in die übrigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG ein. Sie können neben der Riester z.B. eine betriebliche Altersvorsorge für den Aufbau einer privaten Rente nutzen, ohne einen Nachteil dabei zu haben.

V. Berechnung Günstigerprüfung: Vorteile durch Sonderausgabenabzug vs. Riester-Rente Zulagen

Berechnung Keine Lust auf komplizierte steuerliche Fragen und komplizierte Formeln?: Fordern Sie einen persönlichen Riester-Rente Vergleich an. Bei Bedarf können Sie Ihren persönlichen Fall kostenlos in einem persönlichen Gespräch mit einem Versicherungsmakler durchsprechen.

Im Folgenden sollen die Vorteile durch die Riester-Zulagen und die Auswirkungen eines steuerlichen Sonderausgabenabzuges verdeutlicht werden um ein besseres Gefühl für die Vorteile der Riester-Förderung zu bekommen. Die Beispiele haben keinen Anspruch auf Aktualität, Richtigkeit und stellen keine Beratung dar. Die Beispiele sind so gewählt, dass sich zusätzlich zu den Zulagen eine Steuererstattung ergibt.

Der Sonderausgabenabzug jedes unmittelbar Begünstigten beträgt 2100€. ist ein Sparer nicht unmittelbar Begünstigt, kann er den Sonderausgabenabzug von 2100€ nicht nutzen. Der ungenutzte Sonderausgabenabzug kann nicht auf den direkt begünstigten Ehegatten übertragen werden. Immerhin: Bei Ehegatten bei denen einer der Partner mittelbar Begünstigt ist, erhöht sich (seit 2012) der Sonderausgabenabzug des unmittelbar Begübstigsten um 60 Euro auf 2160€.

1) Sonderausgabenabzug & Riester Zulage: Beide Ehegatten direkt förderberechtigt

PaarAnnahme: Um den Riester-Rente Steuervorteil zu berechnen, treffen wir die folgenden Annahmen: Beide Ehegatten zusammen haben gemeinsam ein Einkommen von 150.000€ im Jahr 2013 erwirtschaftet. Beide sind unmittelbar Förderberechtigt hinsichtlich der Riester-Rente. Der Mann hat 2300€ eingezahlt und die die Frau 900€. Auf beide Verträge wurde damit mehr als der jeweils erforderliche Riester-Rente Mindestbeitrag eingezahlt, so dass die volle Förderung geleistet wird.

Anmerkung: Zum 1.1.2018 wurde die Grundzulage von 154€ erhöht auf 175€. Eine oder mehrere Kinderzulage(n) würden in der Rechnung analog der Grundzulage angesetzt werden. Die Kinderzulage(n) erhält soweit nichts anderes beantragt wurde die Frau. Für den Ehemann im Beispiel wäre es allgemeinen sinnvoll gewesen nur den maximal geförderten Eigenbeitrag einzuzahlen, da der darüber hinaus geförderte Betrag keine steuerliche Förderung erhält.

Ehemann: Ehefrau: 
Eigenbeitrag2300 €Eigenbeitrag900 €
max. Förderung Eigenbeitrag
2.100 € Sonderausgabenabzug
- 154 € Grundzulage =
1946 €max. Förderung Eigenbeitrag
2.100 € Sonderausgabenabzug
- 154 € Grundzulage =
1946 €
geförderter Betrag ist somit1946 €geförderter Betrag ist somit900 €
Abziehbare Sonderausgaben
1.946 € geförderter Betrag
+ 154 € Grundzulage =
2100 €Abziehbare Sonderausgaben
900 € geförderter Betrag
+ 154 € Grundzulage =
1054 €
zu versteuerndes Einkommen
(vor dem Riester-Rente Sonderausgabenabzug)
150.000 €
abzüglich Sonderausgaben Ehemann2100 €
abzüglich Sonderausgaben Ehefrau1054 €
Summe Sonderausgaben3154 €
zu versteuerndes Einkommen (neu)146.846 €
Einkommensteuer auf 150.000 € 49.171 €
Einkommensteuer auf 146.846 €47.773 €
Differenz1398 €
abzüglich Zulageansprüche
insgesamt (2 x 154 €)
308 €
zusätzliche Steuerermäßigung insgesamt1090
Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der geförderten Eigenbeiträge.
Zurechnung der zusätzlichen Steuerermäßigung auf die einzelnen Ehegatten:
Zusätzliche Steuerermäßigung insgesamt1090 €
davon Ehemann (1.946 € / 2.846 € x 100 = 68,38 %)
745,34 €
davon Ehefrau (900 € / 2.846 € x 100 = 31,62 %)344,66 €

2) Sonderausgabenabzug & Riester Zulage: Einer der Ehegatten ist direkt förderberechtigt, der andere Ehegatte ist nur mittelbar zulagenberechtigt

PaarDetails zur mittelbaren Riester-Rente Zulagenberechtigung finden Sie hier: Indirekte Förderberechtigung durch den Ehegatten

Annahme: Um den Riester Steuervorteil für diesen Fall zu berechnen, treffen wir die folgenden Annahmen: Die Ehegatten haben kein gemeinsames Kind. Aktuell arbeitet der Ehemann und die Ehefrau ist Hausfrau. Der Mann zahlt 1700€ als Eigenbeitrag in seinen Riester-Rente Vertrag ein. Seine Ehefrau zahlt 250€ in Ihren Riester-Rente Vertrag ein.

Anmerkung: Zum 1.1.2018 wurde die Grundzulage von 154€ erhöht auf 175€. Eine oder mehrere Kinderzulage(n) würden in der Rechnung analog der Grundzulagen bei dem direkt förderberechtigten Ehegatten angesetzt werden.

Die eigenen Beiträge und Zulagen, sowie die Zulage(n) des mittelbar begünstigten Riester-Sparers (hier die Ehefrau) können durch den Hauptsparer als Sonderausgabe angesetzt werden. Auch die Beiträge des mittelbar Begünstigten können vom Ehegatten angesetzt werden, sofern der Höchstbetrag noch nicht erreicht wurde (siehe BMF Erläuterungen Abschnitt 95). Vom

Ehemann: Ehefrau: 
Eigenbeitrag1700 €Eigenbeitrag250 €
max. Förderung Eigenbeitrag
2.100 € Sonderausgabenabzug
- 2 x 154 € Grundzulage =
1792€max. Förderung Eigenbeitrag60€ gesetzlicher Mindestbeitrag +nicht genutzer förderbarer Eigenbeitrag Ehegatte
geförderter Betrag ist somit / ungenutzter max. förderbarer Eigenbeitrag1700 € / 92€vom Ehemann ungenutzter max. förderbarer Eigenbetrag92€
Abziehbare Sonderausgaben
1.700 € geförderter Betrag
+ 2 x 154 € Grundzulage =
2008 €Abziehbare Sonderausgaben
60€ gesetzlicher Mindestbeitrag + 92 € ungenutzter Eigenbeitrag Ehegatte
152 €
zu versteuerndes Einkommen
(vor dem Riester-Rente Sonderausgabenabzug)
150.000 €
abzüglich Sonderausgaben Ehemann (2008 €) + Ehefrau (152€)2160 €
zu versteuerndes Einkommen (neu)147.840 €
Einkommensteuer auf 150.000 € 49.171 €
Einkommensteuer auf 147.840 €48.214 €
Differenz957 €
abzüglich Zulageansprüche
insgesamt (2 x 154 €)
308 €
zusätzliche Steuerermäßigung insgesamt649 €
Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der geförderten Eigenbeiträge.
Zurechnung der zusätzlichen Steuerermäßigung auf die einzelnen Ehegatten:
Zusätzliche Steuerermäßigung insgesamt649 €
davon Ehemann (1.700 € / 1.852 € x 100 = 91,79 %)
595,72 €
davon Ehefrau (152 € / 1.852 € x 100 = 8,21 %)53,28 €

Wäre der Sonderausgabenabzug von 2100€ des Mannes in dem Beispiel schon ausgeschöpft, kann die Frau keinen weiteren Sonderausgabenabzu geltend machen. Es werde dann nur die 60€ für die Ehefrau angesetzt. Die Zurechnung einer zusätzlichen Steuerersparnis zu den einzelnen Partnern würde analog anhand dem Verhältnis der jeweils förderbaren Eigenbeiträge funktionieren (mit 60€ förderbarem Eigenbeitrag bei der Frau).

Tipp: Die Steuerfreibeträge zur Riester-Rente (2100€ pro Person), sind für die Steuer ein separater Posten (EStG §10a). Sie fallen nicht unter die normalen „Altersvorsorgeaufwendungen“ (wozu z.B. gesetzlichen Rentenversicherung oder Rürup-Renten zählen). Sie werden steuerlich etwas anders behandelt [2].